AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ankauf und die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (AGB), Stand 01.01.2008

I. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle Verträge, Ankäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen des ankaufenden, verkaufenden, liefernden oder sonst Leistungen erbringenden Landmaschinenhändlers. Bedingungen des Vertragspartners des Landmaschinenhändlers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass dies schriftlich anders vereinbart worden wäre. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Landmaschinenhändler und dem Vertragspartner. Vertragspartner ist, wer mit dem Landmaschinenhändler in welcher Form auch immer in Geschäftsbeziehung steht.

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Landmaschinenhändlers sind stets freibleibend. Ein Vertrag mit dem Landmaschinenhändler kommt erst dann zu Stande, wenn dieser schriftlich vorliegt, somit Angebot und Annahme vorliegen.

2. Angebote über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Angaben im vom Landmaschinenhändler an Vertragspartner ausgehändigte Beschreibungen und Lieferumfang aus den Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, zu verwendende Betriebsstoffe, wie genau beschriebene Benzinarten oder Dieselarten oder auch Betriebskosten sind Vertragsinhalt.

3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Vertragspartner sofort nach Empfang der Ware beim Landmaschinenhändler schriftlich und unverzüglich vorzubringen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsund Lieferverpflichtung des Landmaschinenhändlers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Vertragspartner als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Landmaschinenhändlers oder dessen Unterlieferanten entbinden dem Landmaschinenhändler von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist der Landmaschinenhändler berechtigt den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

III. Preis und Zahlung

1. Die genannten Preise enthalten grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere für die Kalkulation relevate Kostenteile oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, etc. verändern, so ist der Landmaschinenhändler berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.

2. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und Spesen frei fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Landmaschinenhändler berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Beim Landmaschinenhändler einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden vom Landmaschinenhändler Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverluste in Kraft treten zu lassen und die Gesamtforderung fällig zu stellen.

3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Landmaschinenhändler bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Vertragspartners ist nicht möglich.

IV. Eigentumsrecht

1. Die vom Landmaschinenhändler gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Landmaschinenhändlers. Der Vertragspartner hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung der noch im Eigentum des Landmaschinenhändlers stehenden Maschinen und Zubehörteile zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor vollständiger Bezahlung durch den Vertragspartner gelten als ausgeschlossen.

2. Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Landmaschinenhändler jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Vertragspartner durch Eingehen dieser Geschäftbedingungen verpflichtet.

3. Sollte der Vertragspartner, welcher nicht Verbraucher ist, die vom Landmaschinenhändler gelieferte Ware weiterverkaufen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) dem Landmaschinenhändler ab, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Landmaschinenhändler kann vom Vertragspartner verlangen, dass dieser ihn die somit abgetretene Forderung der Faktura und den Schuldner aus der Faktura bekannt gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

V. Kosten und Zinsen

1. Der Landmaschinenhändler erstellt einen Kostenvoranschlag nach bestem Fachwissen, er kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Alle Angebote des Landmaschinenhändlers sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden vom Vertragspartner getragen und diesem verrechnet.

2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Landmaschinenhändler sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Sofern der Landmaschinenhändler das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 zuzüglich der sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden bei Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmensgeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB berechnet. Unabhängig vom Verschulden beträgt dabei der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

VI. Gewährleistung, Garantie und Haftung

1. Die Gewährleistungsfrist für die vom Landmaschinenhändler gelieferten Produkte beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. In Hinblick auf die Untersuchungsund Rügepflicht des Vertragspartners gelten für die Lieferungen des Landmaschinenhändlers die Vorschriften der §§ 377 und 378 UGB mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Rüge hat unverzüglich zu erfolgen. Das Unterlassen einer fristgerechten Rüge entbindet den Landmaschinenhändler, wenn der Mangel vom Vertragspartner bei sachgemäßer Untersuchung vor Beginn der Verarbeitung hätte entdeckt werden können. Das Unterlassen einer fristgerechten Rüge entbindet den Landmaschinenhändler auch von der Haftung für Folgeschäden. Der Vertragspartner kann sich auf eine Versäumung der Rügefrist nicht berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner oder dritter Seite oder durch Einbau oder Umbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder repariert worden ist. Ebenso nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel, die durch nachlässige oder unrichtige Behandlung oder Verwendung durch den Vertragspartner herrühren, so zum Beispiel der Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, unrichtiger Benzin- oder Dieselmischungen oder Beanspruchung der Teile über die in Betriebsanleitungen oder sonstigen Hinweisen angegebenen Leistungsumfänge. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlagen oder sonstige Ausrüstungen. Auch eine Gewährleistung auf natürlichem Verschleiß ist ausgeschlossen.

3. Das Recht des Vertragspartners Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12 Monaten ab Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Vertragspartner Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Landmaschinenhändler ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monten. Durch etwaige seitens des Vertragspartners unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch den Landmaschinenhändler vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen am Vertragsgegenstand wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

VII. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

1. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfu?llung sind aus welchen Rechtsgrundlagen auch immer, gegenüber dem Landmaschinenhändler ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Landmaschinenhändlers vorliegt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden, wenn die Haftung auf eine ausdrücklich schriftliche Zusicherung beruht, die den Vertragspartner vor dem Risiko solcher Schäden absichern soll. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hievon unberührt. Der Nachweis des Verschuldens obliegt dem Vertragspartner. Im Hinblick auf die Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren, sind die Untersuchungs- und Rügevorschriften der §§ 377 und 378 UGB nach Maßgabe der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.

2. Allgemeine Regressforderungen des Vertragspartners oder von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung sind gegenüber dem Landmaschinenhändler ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der der Sphäre des Landmaschinenhändlers verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nachlieferungen werden ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei sonstigem Haftungsausschluss, die ihm erteilten Sicherheitshinweise und die ihm übergebenen Betriebsanleitungen samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen bzw. gegen die Verwendungsbestimmungen (insbesondere seitens der Hersteller), die Haftung des Landmaschinenhändlers ausgeschlossen ist.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug ist der Landmaschinenhändler zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen dem Landmaschinenhändler und dem Vertragspartner sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Vertragspartners, sonst der Hauptsitz des Landmaschinenhändlers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

3. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

4. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Ist der Vertragspartner Unternehmer so gelten die einschlägigen Bestimmungen des UGB.